Interview zum Thema Kaminofenverordnung 2024
Abschalten oder nachrüsten? Diese Frage werden sich aktuell viele Besitzer von Kaminöfen, Öfen oder Kaminen stellen. Denn ab Ende 2024 dürfen Kamine & Co, die zwischen Januar 1995 und 21. März 2010 gebaut oder in Betrieb genommen wurden, nicht mehr genutzt werden, wenn sie die geforderten Grenzwerte überschreiten. Das Gesetz, welches eigentlich Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) heißt, zielt darauf ab, umweltschädliche Emissionen von Kaminöfen und anderen Feuerstätten zu reduzieren.
Um mehr Informationen zu diesem Thema zu bekommen, haben wir einen erfahrenen Schornsteinfeger und Energieberater aus dem Kreis Wesel befragt, der sich tagtäglich damit befasst. Im Gespräch mit Achim Kasner haben wir einige wichtige Fragen und Aspekte beleuchtet und hoffen, dass wir somit für mehr Klarheit im Umgang mit der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImschV) sorgen können.
1) Herr Kasner, was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten Aspekte für den Immobilienbesitzer?
Als Betreiber von derartigen Feuerstätten muss man wissen, dass gewisse Grenzwerte eingehalten werden müssen und ab wann diese Werte gelten. Neue Kaminöfen – und andere Feuerstätten – können bedenkenlos fachmännisch installiert werden, da alle aktuellen Modelle ab dem Jahre 2010 mit der 1. Stufe, respektive dem Baujahr 2015 für die Stufe 2 der BImschV diesen geforderten Grenzwerten entsprechen.
Die letzte Stufe dieser Bundes-Immissionsschutzverordnung endet 2024. Hiervon sind alle Geräte betroffen, die zwischen 1995 und 2010 in Betrieb genommen wurden. Entweder die Feuerstätten können nachgerüstet werden (z. B. mit Feinstaubfiltern) oder sie müssen außer Betrieb genommen werden.
Gebrauchte Öfen zu kaufen ist nicht in jedem Fall ratsam, da man hier speziell darauf achten muss, dass sie nicht zu alt sind und womöglich zu viel schädlichen Feinstaub in die Umwelt abgeben. Es empfiehlt sich im Vorfeld ein Kaufdokument oder ein Zertifikat einzufordern. Sonst kann es bei der Abnahme passieren, dass der Schornsteinfeger die Anlage nicht abnimmt, somit darf sie nicht in Betrieb genommen werden.
2) Kann man an den betroffenen Feuerstätten eine Messung durchführen lassen?
Der Eigentümer, oder die Eigentümerin kann durch die Messung eines Schornsteinfegers, oder einer Schornsteinfegerin die Einhaltung der Feinstaubgrenzwerte feststellen lassen. Sollte das Messergebnis positiv sein, darf die entsprechende Feuerstätte weiter betrieben werden. Meist ist eine Messung allerdings unsinnig, da gerade bei älteren Öfen die Grenzwerte ohnehin nicht eingehalten würden. Aber das muss natürlich jeder Eigentümer für sich entscheiden, da eine Messung durchaus auch bis zu 500,- kosten kann.
3) Wie können Kaminöfen umgerüstet werden?
In Ausnahmenfällen können in älteren Öfen vor 2010 – bei denen ein Austausch des Kamineinsatzes schwierig oder unmöglich ist (z. B. bei Gestellkachelöfen oder Kamineinsätzen, usw.) – sogenannte Feinstaubabscheider im Mündungsbereich eingebaut werden. Hier müssen allerdings gewisse bauliche Voraussetzungen vorhanden sein und zudem ist es noch recht kostenintensiv (diese Maßnahme kann bis zu 3.500 Euro oder mehr kosten).
Am einfachsten ist es natürlich wenn der Hersteller einen Nachrüstsatz bereithält. Die Kosten dafür bleiben im Rahmen und der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist dadurch einfach nachweisbar.
4 Welche Werte sind kritisch?
Das ist nicht leicht zu beantworten. Unterschiedliche Feuerstätten müssen unterschiedliche Grenzwerte einhalten. Im Einzelfall sollte der Betreiber den zuständigen bev. Bezirksschornsteinfeger befragen, der in jedem Fall Auskunft darüber geben kann.
5) Mit welchen Kosten muss man bei einer Nachrüstung rechnen?
Die Kosten können sehr individuell ausfallen, je nach Art und Alter der Feuerstätte. Wenn zum Beispiel ein relativ moderner Kaminofen nachgerüstet werden muss und der Hersteller weiterhin dieses Modell produziert, besteht die Möglichkeit, dass er dafür auch passende Feinstaubfilter anbietet. Dann müsste man wahrscheinlich nur etwa 200 Euro investieren. Hat man einen Kaminofen zuhause, bei dem der Hersteller nicht mehr produziert oder es keine passenden Feinstaubfilter gibt, muss man im ungünstigsten Falle den gesamten Kamineinsatz austauschen. Das wird dann deutlich teurer. Die Kosten fangen dann bei ca. 1.500 Euro an und können weit höher ausfallen.
Je nach Höhe der Kosten muss dann jeder Immobilienbesitzer für sich entscheiden, ob sich die Investition der Umrüstung lohnt, oder ob er die Feuerstätte lieber außer Betrieb nehmen lässt.
6) Gibt es Förderungen für eine Umrüstung?
Vom Staat sind keine Förderungen für den Einbau von Feinstaubfiltern, Nachrüstsätzen oder neuen Kaminöfen vorgesehen.
7) Gibt es Ausnahmen von der 1. BImschV?
Nostalgische Feuerstätten, die vor 1950 eingebaut wurden – wie etwa, Kochherde, Kachelgrundöfen, Sonderfeuerstätten und offene Kamine – sind von der Verordnung ausgenommen. Laut der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) dienen diese z.B. offenen Kamine nicht dem Heizzwecke, sondern nur zur gelegentlichen Benutzung, um zum Beispiel eine gemütliche Atmosphäre im Wohnzimmer zu schaffen. Diese offenen Feuerstätten werden heutzutage kaum noch gebaut, da sie viel Verbrennungsluft von außen benötigen und nicht effizient sind.
Wichtiger Hinweis: Falls eine Anlage widerrechtlich weiterhin betrieben wird und der Schornsteinfeger dies bemerkt, muss der Sachverhalt der entsprechenden Ordnungsbehörde gemeldet werden. Dann ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro möglich.
Herr Kasner, vielen Dank für das interessante Gespräch.
Wesel, April 2024